dieses als Ersatzrecht an. Es ist deshalb zu prüfen, ob und wie das Lehrerbesoldungsgesetz die Frage der Entschädigung von Zusatzstunden ordnet und ob es daraus eine schlüssige Lösung für den vorliegenden Fall gibt. Nach § 12 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Zusatzstunden, wenn der Lehrer mehr als 30 Wochenstunden erteilen muss. Das heisst, es muss das Maximum des variablen Pflichtstundenpensums, das nach Auskunft des Kantonalen Erziehungs-Departementes für Primarlehrerinnen der 1. und 2. Klasse je nach Gemeinde 24 bis 30 Wochenstunden beträgt, überschritten sein.