Selbst ohne diese ausdrückliche Ordnung würde sich auf dem Interpretationsweg das gleiche Ergebnis einstellen, jedenfalls hinsichtlich der hier aktuellen Frage der Entschädigung für Zusatzstunden. Bevor nämlich bei Lücken im Verwaltungsrecht auf eine sinngemässe Übertragung privatrechtlicher Bestimmungen gegriffen werden darf (vorliegend käme Dienstvertragsrecht in Frage), ist zu prüfen, ob die analoge Anwendung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts geboten sei (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, S. 11).Da das Lehrerbesoldungsgesetz die nächstliegende verwandte Rechtsquelle für die Besoldung der Kindergärtnerinnen darstellt, bietet sich statt Dienstvertragsrecht zunächst