Da diese in Art. 20 lit. c als ergänzendes Recht die für die Volksschule massgebende Gesetzgebung anführt, bekommt u. a. das Lehrerbesoldungsgesetz als zur Volksschulgesetzgebung gehörender Erlass wegleitende Bedeutung. Das heisst, soweit Besoldungsfragen der Kindergärtnerinnen nicht durch besondere Schulgemeindebeschlüsse geregelt sind, gelten die einschlägigen Regelungen des Lehrerbesoldungsgesetzes. Selbst ohne diese ausdrückliche Ordnung würde sich auf dem Interpretationsweg das gleiche Ergebnis einstellen, jedenfalls hinsichtlich der hier aktuellen Frage der Entschädigung für Zusatzstunden.