Bis heute hat der Kantonsrat von dieser Delegationsnorm nur hinsichtlich der Festsetzung der Subventionsgrenze Gebrauch gemacht, indem er diese mit Beschluss vom 29. April 1970 auf 85% der Grundbesoldung der Primarlehrerinnen im entsprechenden Dienstjahr zuzüglich der Teuerungszulagen festsetzte. Das Dienstverhältnis der Kindergärtnerinnen richtet sich daher im Kanton Solothurn nach dem einschlägigen kommunalen Recht (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, S. 109).Im vorliegenden Fall ist demnach auf die Schulgemeinde-Ordnung Lohn-Ammannsegg, die sich nach Art. 2 ausdrücklich auch auf den Betrieb eines Kindergartens erstreckt, abzustellen. Da diese in Art. 20 lit.