Es führte darüber folgendes aus: a) Über das Dienstverhältnis der Kindergärtnerinnen enthält das kantonal-solothurnische Recht in § 25 des Lehrerbesoldungsgesetzes nur insofern eine Regelung, als dem Kantonsrat der Erlass von Bestimmungen über die Besoldung der Kindergärtnerinnen und die Festsetzung der Subventionsgrenze für diese Besoldungen übertragen ist. Bis heute hat der Kantonsrat von dieser Delegationsnorm nur hinsichtlich der Festsetzung der Subventionsgrenze Gebrauch gemacht, indem er diese mit Beschluss vom 29. April 1970 auf 85% der Grundbesoldung der Primarlehrerinnen im entsprechenden Dienstjahr zuzüglich der Teuerungszulagen festsetzte.