Dass die betreffenden Stunden erteilt worden waren, war im Prozess unbestritten; umstritten war, ob für sie ein (zusätzliches) Honorar geschuldet sei. Das Verwaltungsgericht prüfte vorab, ob sich ein entsprechender Anspruch abgesehen vom Grundsatz von Treu und Glauben, den die Klägerin subsidiär anrief, direkt aus dem einschlägigen Besoldungsrecht ergebe. Es führte darüber folgendes aus: a)