Zur Frage, wie gross das Pflichtstundenpensum einer Kindergärtnerin ist und von welcher Stundenzahl an sie Anspruch auf zusätzliche Entschädigung hat, wenn das kommunale Recht darüber nichts ausdrücklich bestimmt. Frau X, die in der Schulgemeinde Lohn-Ammannsegg als Kindergärtnerin tätig war, erhob gegen die Schulgemeinde verwaltungsgerichtliche Klage und verlangte unter anderem Nachzahlung für geleistete, bisher nicht entschädigte Zusatzstunden, nämlich zwei zusätzliche Wochenstunden (22 statt nur 20 Stunden), erteilt während drei Schuljahren. Dass die betreffenden Stunden erteilt worden waren, war im Prozess unbestritten;