{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-29_1980-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127928&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "762491b53ea2f0ac390d744837f45da8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.11.1980 ZZ.1980.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtpensum einer Kindergärtnerin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:22", "Checksum": "87b03e70ae0dc5a8e70e7956c6cd8735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.11.1980 ZZ.1980.29\nRegeste:\nPflichtpensum einer Kindergärtnerin\n\n\nc) Das minimale und maximale Pflichtpensum der Kindergärtnerinnen ist mangels eines kantonalen Erlasses für die Gemeinden nicht verbindlich geregelt. Dieses zu ordnen, ist Sache der zuständigen kommunalen Instanzen. Wohl entspricht es den Empfehlungen des Schweizerischen Kindergartenvereins, wie dem eingelegten \"Rahmenplan für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten\" (S. 4) zu entnehmen ist, dass in Kindergärten in der Regel 20 Wochenstunden zu erteilen sind. Diese Mindestzahl, die offensichtlich mehr aus Rücksicht auf die vorschulpflichtigen Kinder als im Interesse der Kindergärtnerinnen empfohlen ist, bindet die Träger von Kindergärten weiter nicht, zumal sie sich selbst nur als Regel verstanden wissen will. Es ist also den kommunalen Instanzen unbenommen, über die Richtzahl in angemessenem Rahmen hinauszugehen, jedenfalls dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Es lässt sich nun sehr wohl in direkter oder analoger Anwendung der Ordnung, wie sie für die Lehrer nach Lehrerbesoldungsgesetz gilt, vertreten, einen Entschädigungsanspruch für Unterrichtsstunden von Kindergärtnerinnen, die über die Richtzahl von 20 Stunden hinaus erteilt werden, nicht allein schon mit der Sprengung des Rahmens dieser Richtzahl eintreten zu lassen. Damit würde nämlich eine sachlich nicht gerechtfertigte, d. h. gegenüber der Primarlehrerschaft rechtsungleiche Begünstigung der Kindergärtnerinnen bewirkt. Die Primarlehrer unterrichten nach Auskunft des Erziehungs-Departementes im kantonalen Durchschnitt 27 bis 28 Wochenstunden. Die den Kindergärtnerinnen noch am ehesten vergleichbaren Primarlehrerinnen der 1. und 2. Klasse kommen je nach Gemeinde auf Wochenstundenzahlen von 24 bis 30. In der Schulgemeinde Lohn-Ammannsegg erteilen die Lehrerinnen der Unterstufe 28 Wochenstunden. Die Primarlehrerschaft der solothurnischen Gemeinden und insbesondere auch die Primarlehrerinnen an der Unterstufe der Schulgemeinde Lohn-Ammannsegg müssten es also ohne weiteres hinnehmen, entschädigungslos bis zu 30 Wochenstunden zu unterrichten. Die Richtzahl von 20 Wochenstunden für Kindergärten kann als vom Schweizerischen Kindergartenverein empfohlene Regel zweifellos nicht mit dem maximalen Pflichtpensum gemäss Lehrerbesoldungsgesetz gleichgesetzt werden. Als blosse Empfehlung und Regel, die - offenbar im Gegensatz zum maximalen Pflichtpensum nach Lehrerbesoldungsgesetz - primär aus Rücksicht auf den Entwicklungsgrad der fünf- bis sechsjährigen Kinder tief gehalten ist, kann die Richtzahl nicht als oberste Grenze des Pflichtpensums einer Kindergärtnerin gelten. Es drängt sich vielmehr auf, sie als im mittleren Bereich eines Pflichtpensums für Kindergärtnerinnen liegend zu erachten, Zieht man in Betracht, dass das Pflichtpensum der Primarschullehrerinnen je nach Gemeinde von minimal 24 Stunden bis zu maximal 30 Stunden reicht, also um 6 Wochenstunden differieren kann, und dass die Primarlehrerinnen der Unterstufe in Lohn-Ammannsegg mit 28 Wochenstunden entschädigungslos zu zwei zusätzlichen Wochenstunden verpflichtet werden könnten, so erscheint es als durchaus angepasst und verhältnismässig, dass auch der Klägerin als Kindergärtnerin entschädigungslos zwei Wochenstunden über die ohnehin nicht verpflichtende Richtzahl hinaus zugemutet werden konnten. Aus dem anwendbaren kommunalen, beziehungsweise kantonalen Besoldungsrecht kann die Klägerin somit keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung der betreffenden Unterrichtsstunden ableiten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1980"}