Auf der einen Seite leuchtet ein, dass nicht durchgehend alle Garagevorplätze als Abstellplätze mitgezählt werden dürfen. Wo Garage und Garagevorplätze von Personen, die nicht in einer besondern persönlichen Beziehung zueinander stehen, als Abstellplatz benützt werden, wird dies immer wieder dazu führen, dass wegen der Gefahr der Blockierung die eine oder die andere der beiden Abstellmöglichkeiten effektiv nicht benutzt werden kann.