In allen andern Fällen dürfen Garagevorplätze nicht zusätzlich zur zugehörigen Garage als Abstellplätze mitgezählt werden. Diese Auffassung stimmt überein mit einer Stellungnahme, welche das kantonale Raumplanungsamt dem Verwaltungsgericht auf Anfrage hin zukommen liess. Der Vertreter des Bau-Departementes hat denn auch ausdrücklich auf diese Stellungnahme verwiesen. Die Auffassung des Bau-Departementes, die im Resultat mit derjenigen der Beschwerdeführer übereinstimmt, überzeugt. Auf der einen Seite leuchtet ein, dass nicht durchgehend alle Garagevorplätze als Abstellplätze mitgezählt werden dürfen.