die Anwendung der im Anhang IV festgesetzten Normzahlen setzt eine Beantwortung der Frage auf Grund kantonalen Rechts voraus. Der Vertreter des Bau-Departementes hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärt, dass für Wohnbauten Garagevorplätze als Abstellplätze angerechnet werden können, wenn es im konkreten Fall um einen zusätzlichen Abstellplatz für die gleiche Wohnung geht, für die die Garage dient, und wenn sich der Vorplatz bezüglich Anlage, Ausmass und Neigung als Abstellplatz eignet. In allen andern Fällen dürfen Garagevorplätze nicht zusätzlich zur zugehörigen Garage als Abstellplätze mitgezählt werden.