Die Beschwerdeführer haben -- was unbestritten ist -- auf Grund von Anhang IV zum kantonalen Baureglement (KBR) auf dem Grundstück Nr. 1583 sechs Auto-Abstellplätze zu errichten. Es fragt sich, ob neben den zwei vorgesehenen Garagen auch die zugehörigen Garagevorplätze im Sinne der einschlägigen Vorschriften als Abstellplätze gelten. § 42 KBR und Anhang IV zum KBR sagen nichts Ausdrückliches darüber. Die Frage ist deshalb durch Auslegung zu lösen; die Anwendung der im Anhang IV festgesetzten Normzahlen setzt eine Beantwortung der Frage auf Grund kantonalen Rechts voraus.