SOG 1980 Nr. 28 § 42 KBR. Zur Frage, ob bezüglich der im Anhang IV zum KBR genannten Normzahlen neben einer Garage auch der zugehörige Garagevorplatz als Abstellplatz gilt. In einem Beschwerdeverfahren, das die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses betraf und bei dem es im Besonderen um die Frage ging, wie mancher Auto-Abstellplatz auf dem betreffenden Grundstück zu erstellen sei, äusserte sich das Verwaltungsgericht zu diesem Punkte wie folgt: Die Beschwerdeführer haben -- was unbestritten ist -- auf Grund von Anhang IV zum kantonalen Baureglement (KBR) auf dem Grundstück Nr. 1583 sechs Auto-Abstellplätze zu errichten.