Im Besonderen zum besagten Grünflächenproblem äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Flächen, die als Parkplätze dienen sollen, nicht in die Grünfläche eingerechnet hat. Soweit sie sich für ihre Kritik auf § 34 des städtischen Baureglementes beruft, geht ihre Argumentation bereits deshalb fehl, weil die Grünfläche nach Inkrafttreten des kantonalen Baureglementes am 1. Juli 1979 ausschliesslich nach § 36 KBR zu ermitteln ist. Wenn diese Vorschrift der Baubehörde erlaubt, im Einzelfall auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen