Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass durch § 36 KBR die bisherige städtische Regelung der Grünflächenziffer (§ 34 des Baureglementes der Stadt Solothurn) aufgehoben und ausschliesslich § 36 KBR anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung seien mit Rasensteinen belegte Parkplätze, wenigstens wenn sie, wie im konkreten Bauprojekt, als Abstellplätze für Besucher eines Restaurants bestimmt sind, nicht zur Grünfläche zu rechnen. Die Eigentümerin erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Im Besonderen zum besagten Grünflächenproblem äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: