SOG 1980 Nr. 27 § 36 KBR. Zum Begriff der Grünfläche. Parkplätze, die mit sog. Rasensteinen belegt sind, gehören nicht zur Grünfläche. Das Verwaltungsgericht hatte als Beschwerdeinstanz Einsprachen gegen ein Baugesuch zu überprüfen. Im Prozess war unter anderem umstritten, ob das Baugesuch der Grünflächenregelung des § 36 KBR widerspreche, wobei sich insbesondere fragte, ob Auto-Abstellplätze, welche mit sogenannten Rasensteinen belegt sind, als Grünfläche anzuerkennen sind. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass durch § 36 KBR die bisherige städtische Regelung der Grünflächenziffer (§ 34 des Baureglementes der Stadt Solothurn) aufgehoben und ausschliesslich § 36 KBR anwendbar sei.