genau besehen ist eben doch eine Auslegung nötig. Zum mindesten in Bezug auf Anbauten stellen sich die eben behandelten Fragen, und nur die Auslegung der Vorinstanz verhindert Widersprüchlichkeiten und unlogische Konsequenzen. Nach allem ist die Beschwerde abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1980