Das vorliegende Projekt -- korrigiert im Sinne des Baukomissionsbeschlusses (Grenzabstand 2,75 m) -- kommt jedenfalls auch dieser Forderung nach. Man kann der Auffassung der Vorinstanz vorwerfen, dass sie, wenigstens auf den ersten Blick, etwas kompliziert erscheint. Anderseits ist sie präzis und von der Rechtssicherheit aus gesehen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Auffassung dem klaren Wortlaut von § 23 lit. d KBR widerspreche. Der Wortlaut der Bestimmung gibt aber nur scheinbar eine klare Antwort; genau besehen ist eben doch eine Auslegung nötig.