Dieser Schluss leuchtet ein. Es ist nicht einzusehen, wieso im betreffenden Bereich vom Anbau mehr verlangt werden soll als vom Hauptgebäude (für die Anbauten des § 23 KBR soll ja grundsätzlich ein leichteres und nicht ein schwereres Regime gelten als für die Normalgebäude).Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass man bei solcher Auslegung dem Nachbarn noch eine zusätzliche Immission (betreffend Aussicht und Schattenwurf) zumute, trifft nicht zu.