Zudem widerspreche sie dem Sinn der Vorschrift, indem sich eine Firsthöhe von mehr als 4,5 m Höhe auch dann als zusätzliche Immission auf das Nachbargebäude auswirke (bezüglich Aussicht und Schattenwurf), wenn sie ausserhalb des 4-m-Abstandes erreicht werde. b) Ausgangspunkt für die Auffassung der Vorinstanz ist, dass bei Einhaltung des Normalgrenzabstandes von 4 m ohnehin zweigeschossige Bauten mit Gebäudehöhen von 7,5 m von Terrain bis Traufe zulässig wären (§§ 18 und 22 KBR).Daraus ergebe sich, dass in diesem Bereich auch ein Anbau höher sein dürfe als der Höhenvorschrift des § 23 lit. d KBR entspreche. Dieser Schluss leuchtet ein.