Der Beschwerdeführer macht der Auffassung der Vorinstanz gegenüber geltend, dass sie dem klaren Wortlaut von § 23 KBR widerspreche. Zudem widerspreche sie dem Sinn der Vorschrift, indem sich eine Firsthöhe von mehr als 4,5 m Höhe auch dann als zusätzliche Immission auf das Nachbargebäude auswirke (bezüglich Aussicht und Schattenwurf), wenn sie ausserhalb des 4-m-Abstandes erreicht werde.