Das Baudepartement und die Gemeindeinstanzen gehen davon aus, dass die in § 23 vorgeschriebene maximale Firsthöhe von 4,50 m für die betreffenden An- und Nebenbauten nicht absolut gelte, sondern nur im Bereich zwischen dem ordentlichen Grenzabstand von 4 m und jenem von 2 m, Die betreffenden Bauten dürfen nach Auffassung dieser Instanzen hinter dem 4-m-Abstand einen höhern First als 4,5 m aufweisen, sofern die Dachfläche dort, wo sie die 4-m-Abstandslinie schneidet, nicht höher ist als 4,5 m. Der Beschwerdeführer macht der Auffassung der Vorinstanz gegenüber geltend, dass sie dem klaren Wortlaut von § 23 KBR widerspreche.