Der Beschwerdeführer macht geltend, der geplante Garagebau erfülle die Voraussetzungen des § 23 KBR für eine Unterschreitung des Normalgrenzabstandes nicht, da nach § 23 lit. d eine maximale Firsthöhe von 4,50 m vorgeschrieben sei, der geplante Anbau indessen eine Firsthöhe von 6,6 m vorsehe.