Einsprache wegen Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstandes. Die Baukommission hiess die Einsprache teilweise gut und verlangte, dass der Garageanbau, der im Gesuch gegenüber dem Grundstück D. einen Grenzabstand von 2 m einhielt, diesem Grundstück gegenüber einen Abstand von 2,75 m einhält, Gegen diesen Entscheid wehrte sich O. D. mit Beschwerden beim Gemeinderat, beim Baudepartement und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der geplante Garagebau erfülle die Voraussetzungen des § 23 KBR für eine Unterschreitung des Normalgrenzabstandes nicht, da nach § 23 lit.