Interessen, welche die §§ 5 und 53 KBR verfolgen, genügt. Den Beschwerdeführern bleibt es selbstverständlich unbenommen, beim Zivilrichter den Umfang des Wegrechts feststellen zu lassen und - sofern sie glauben, ihre Rechtsposition sei stark genug - ein Gesuch um eine einstweilige Verfügung zu stellen, mit der zum Beispiel der Bauverkehr untersagt und damit das Bauen faktisch verunmöglicht wird. Nach allem ist die Beschwerde, soweit sie die Voraussetzung der rechtlich genügenden Zufahrt betrifft, abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1980