Wesentlich ist nämlich, dass die heutige Privatstrasse der im Erschliessungsplan eingetragenen Strasse entspricht. Das bedeutet: Sollten die Beschwerdeführer ihre Auffassung noch in einem Zivilprozess durchfechten und dort obsiegen, könnte die Gemeinde immer noch die Strasse übernehmen oder nach § 104 BauG der Mitbenützung unterstellen. Es ist also nicht so, wie die Beschwerdeführer behaupten, dass im Falle eines später anderslautenden Entscheides des Zivilrichters Häuser entstanden wären, die mangels Zufahrt unbenützbar wären.