Es versteht sich von selbst, dass hier angesichts des klaren Wortlautes auf den Dienstbarkeitsvertrag abzustellen wäre. Alles in allem steht die Einwendung der Beschwerdeführer auf sehr schwachen Füssen. Für eine abschliessende (vorfrageweise) Würdigung der Einwendung wären immerhin noch gewisse prozessuale Massnahmen nötig. Nun ist aber - wegen der besonderen erschliessungsplanerischen Verhältnisse, die vorliegen - eine abschliessende Beurteilung der Vorfrage betreffend Inhalt der Dienstbarkeit für das Verwaltungsgericht gar nicht entscheidnotwendig. Wesentlich ist nämlich, dass die heutige Privatstrasse der im Erschliessungsplan eingetragenen Strasse entspricht.