Es wird nicht angegeben, wann und bei welcher Gelegenheit solche Erklärungen abgegeben wurden. Die eine der angeblichen Erklärungen, nämlich dass die Grundstücke nur zum eigenen Gebrauch überbaut würden, steht in direktem Widerspruch zum Dienstbarkeitsvertrag, indem dieser den Verkauf der Grundstücke an Dritte (nämlich andere als die Ehefrau und die Nachkommen des N. S.) ausdrücklich vorgesehen hat und für den Fall eines solchen Verkaufs die Fälligkeit des Einkaufes in die vorhandenen Erschliessungsanlagen stipuliert hat. Es versteht sich von selbst, dass hier angesichts des klaren Wortlautes auf den Dienstbarkeitsvertrag abzustellen wäre.