Keine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage des Bauverkehrs zu. Es versteht sich von selbst, dass ein Wegrecht, das seinem ursprünglichen Zwecke nach die Zufahrt zu zukünftigen Bauten gewährleisten soll, auch den Bauverkehr dieser Bauten umfasst. (Aus der von den Beschwerdeführern angeführten Kommentarstelle bei Liver, N 40 zu Art. 739, S. 498, ergibt sich nichts anderes.) Die Beschwerdeführer berufen sich allerdings auf diverse angeblich mündliche Erklärungen des seinerzeitigen Vertragspartners der Dienstbarkeitsbelasteten, N. S., nämlich: Auf Grundstück Nr. 3527 und 3528 würde nur je ein Einfamilienhaus gebaut;