Die geplante Überbauung ist nun aber weniger intensiv als diejenige der Strasseneigentümer. Bedenkt man das alles, so spricht der Rechtsschein der vorhandenen Urkunden durchaus dafür, dass die Benützung der Privatstrasse GB Nr. 1529 als Zufahrt zu den geplanten sechs Einfamilienhäusern im Rahmen des ursprünglichen Servitutszweckes liegt und keine unerlaubte Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB darstellt. Keine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage des Bauverkehrs zu.