Der Dienstbarkeitsvertrag regelte zudem die Erstellung der auf GB Nr. 1529 von den Strasseneigentümern zu realisierenden Strasse und der Wasser- und Kanalisationsleitung, ferner die Beitragspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten. Aus der Einräumung eines Anschluss- und Durchleitungsrechtes und aus der Regelung des Einkaufes geht nun klar hervor, dass bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages eine zukünftige Überbauung des dienstbarkeitsberechtigten Landes vor Augen stand. Die heute geplanten Häuser entsprechen bezüglich Intensität der baulichen Ausnützung einer durchaus normalen Überbauung.