Auf Vorfragen bezieht sich § 9 Abs. 3 Satz 2 KBR nicht; vielmehr dürfen nach allgemeiner schweizerischer Auffassung die Verwaltungsbehörden über Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet selbst entscheiden (Birchmeier, Organisation der Bundesrechtspflege, S. 410; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtssprechung, 5. A, S. 1054; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 29). Der Grundbucheintrag, auf den sich die Bauherrschaft stützt, lautet: "Wegrecht zu Lasten von Nr. 1529".Im Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Oktober 1966 wurde eingeräumt "ein Wegrecht auf dem ganzen Grundstück Grundbuch Hofstetten Nr.