Dies ist eine privatrechtliche Frage. Die Beschwerdeführer berufen sich deshalb auf § 9 Abs. 3 Satz 3 KBR, wonach die Baubehörde privatrechtliche Einwendungen an den Zivilrichter zu weisen habe. Allein, vorliegend ist primär eine öffentlichrechtliche Einwendung zu beurteilen, nämlich diejenige, es fehle an der (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzung der genügenden Zufahrt gemäss § 53 KBR. Die Frage nach dem Inhalt der von der Bauherrschaft ausgewiesenen Dienstbarkeit erscheint als privatrechtliche Vorfrage dazu. Auf Vorfragen bezieht sich § 9 Abs. 3 Satz 2 KBR nicht;