Deshalb verlangt § 5 lit. b KBR, dass für ein Grundstück, das nicht an einer öffentlichen Strasse liegt, der "Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht (Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht)" beigegeben ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführer vermag die Bauherrschaft kein genügendes Zufahrtsrecht auszuweisen, weil das vorn erwähnte, im Grundbuch eingetragene Wegrecht an der Privatstrasse GB Nr. 1529 eine Neuüberbauung mit sechs Häusern nicht decke. Es geht hier also um die Frage nach dem Inhalt der an sich ausgewiesenen Dienstbarkeit. Dies ist eine privatrechtliche Frage.