Die Baukommission wies die Einsprachen ab. Die Einsprecher gelangten ans Baudepartement und, als dieses sie ebenfalls abwies, ans Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht begründeten sie ihre Beschwerde vor allem mit dem Einwand, es fehle dem Bauvorhaben an einer rechtsgenügenden Zufahrt im Sinne von § 53 KBR; der Bauherrschaft stehe kein weit genug gehendes Wegrecht an der Privatstrasse GB Nr. 1529 zu. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt: Zur genügenden Zufahrt im Sinne von § 53 KBR gehört, dass die Zufahrtsmöglichkeit rechtlich gesichert ist. Deshalb verlangt § 5 lit.