Die Gesuche sahen vor, dass die geplanten Häuser über die Privatstrasse GB Nr. 1529 mit dem öffentlichen Strassennetz verbunden werden. Diese Privatstrasse gehört den Eigentümern der neun westlich (d. h. auf der andern Strassenseite) an die Privatstrasse anstossenden Grundstücke. Die Bauherrschaft ist nicht Miteigentümerin der Privatstrasse, doch beruft sie sich auf ein Wegrecht, das zu Gunsten der Grundstücke Nr. 3527 und 3528 und zu Lasten von GB Nr. 1529 im Grundbuch eingetragen ist. Gegen die Baugesuche erhoben verschiedene Nachbarn, die zu den Eigentümern der Privatstrasse gehören, Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprachen ab.