{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-25_1980-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127924&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a28a6dfdbb6865a8bb5493e2a90c630"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1980 ZZ.1980.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, privatrechtliche Vorfragen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:26", "Checksum": "05c975b60e6aad920c426722afe1c023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1980 ZZ.1980.25\nRegeste:\nBaubewilligung, privatrechtliche Vorfragen\n\n eines später anderslautenden Entscheides des Zivilrichters Häuser entstanden wären, die mangels Zufahrt unbenützbar wären. Bedenkt man, dass einerseits der Rechtsschein der Urkunden durchaus für den Standpunkt der Bauherrschaft spricht und dass eine Widerlegung dieses Rechtsscheins auf Grund der im vorliegenden Prozess behaupteten, eher magern Fakten als recht unwahrscheinlich erscheint, und berücksichtigt man anderseits die spezielle Sachlage bezüglich der im Erschliessungsplan vorgesehenen endgültigen Erschliessung, so darf man sagen, dass der eingelegte Ausweis über das Zufahrtsrecht für die Wahrung der öffentlichen Interessen, welche die §§ 5 und 53 KBR verfolgen, genügt. Den Beschwerdeführern bleibt es selbstverständlich unbenommen, beim Zivilrichter den Umfang des Wegrechts feststellen zu lassen und - sofern sie glauben, ihre Rechtsposition sei stark genug - ein Gesuch um eine einstweilige Verfügung zu stellen, mit der zum Beispiel der Bauverkehr untersagt und damit das Bauen faktisch verunmöglicht wird. Nach allem ist die Beschwerde, soweit sie die Voraussetzung der rechtlich genügenden Zufahrt betrifft, abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1980"}