{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-25_1980-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127924&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a28a6dfdbb6865a8bb5493e2a90c630"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1980 ZZ.1980.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, privatrechtliche Vorfragen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:26", "Checksum": "05c975b60e6aad920c426722afe1c023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1980 ZZ.1980.25\nRegeste:\nBaubewilligung, privatrechtliche Vorfragen\n\nSOG 1980 Nr. 25\n§§ 5 lit. b, 9 Abs. 3, 53 Abs. 1 KBR.\n- § 9 Abs. 3 Satz 2 bezieht sich nicht auf Vorfragen; über privatrechtliche Vorfragen darf die Baubehörde selbst entscheiden;\n- Die Frage nach dem Inhalt eines privatrechtlichen Wegrechts kann sich als Vorfrage zur öffentlichrechtlichen Hauptfrage, ob ein genügendes Zufahrtsrecht ausgewiesen sei, stellen;\n- Anforderungen an den Nachweis des Zufahrtsrechts.\nDas Baukonsortium P. reichte Baugesuche ein für die Erstellung von sechs Einfamilienhäusern auf den Grundstücken GB Hofstetten Nrn. 3527 und 3528. Die Gesuche sahen vor, dass die geplanten Häuser über die Privatstrasse GB Nr. 1529 mit dem öffentlichen Strassennetz verbunden werden. Diese Privatstrasse gehört den Eigentümern der neun westlich (d. h. auf der andern Strassenseite) an die Privatstrasse anstossenden Grundstücke. Die Bauherrschaft ist nicht Miteigentümerin der Privatstrasse, doch beruft sie sich auf ein Wegrecht, das zu Gunsten der Grundstücke Nr. 3527 und 3528 und zu Lasten von GB Nr. 1529 im Grundbuch eingetragen ist. Gegen die Baugesuche erhoben verschiedene Nachbarn, die zu den Eigentümern der Privatstrasse gehören, Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprachen ab. Die Einsprecher gelangten ans Baudepartement und, als dieses sie ebenfalls abwies, ans Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht begründeten sie ihre Beschwerde vor allem mit dem Einwand, es fehle dem Bauvorhaben an einer rechtsgenügenden Zufahrt im Sinne von § 53 KBR; der Bauherrschaft stehe kein weit genug gehendes Wegrecht an der Privatstrasse GB Nr. 1529 zu."}