Im Übrigen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch abgesehen vom eben Gesagten auch ganz direkte Vorteile aus der neuen Strasse zieht, vor allem wenn man an den Unterschied zwischen vorher und nachher bei winterlichen Verhältnissen denkt. Nach allem ist der Einwand, die Weinhaldenfeldstrasse ergebe für das Grundstück des Beschwerdeführers überhaupt keinen Vorteil, weil dieser den Weinhaldenweg benutzen könne, nicht haltbar. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1980