Da die Sanierung, wie gesagt, begründeterweise mit Hilfe von Hangstrassen durchgeführt wird, haben die besagten Eigentümer an die Kosten dieser Strassen beizutragen und können nicht, wie das der Beschwerdeführer tut, geltend machen, dass an "ihrer" Strasse, nämlich dem Weinhaldenweg, nichts verbessert werde. Im Übrigen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch abgesehen vom eben Gesagten auch ganz direkte Vorteile aus der neuen Strasse zieht, vor allem wenn man an den Unterschied zwischen vorher und nachher bei winterlichen Verhältnissen denkt.