Das ist nicht entscheidend. Gewiss mochte der Weinhaldenweg als Erschliessungssträsschen genügen, solange nur wenige Häuser daran lagen. Aber deren Eigentümer haben kein Exklusivrecht auf die Benutzung der betreffenden öffentlichen Strasse. Die andern Anstösser haben ebenso sehr Anspruch darauf, die Strasse zu benutzen, und wenn dann die Strasse für die vermehrte Nutzung nicht mehr ausreicht, haben sämtliche Eigentümer an die Sanierung beizutragen im Rahmen des Beitragsrechts.