Das System der Hangstrassen überzeugt. Der Vorteil, den sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss, liegt somit darin, dass für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft die Verkehrsverhältnisse saniert werden, welche sonst, wenn das Gebiet nur auf den Weinhaldenweg angewiesen wäre, im Zuge der zunehmenden Anstossüberbauung unhaltbar würden. Der Beschwerdeführer kann demgegenüber nicht geltend machen. sein Grundstück sei seit jeher durch den Weinhaldenweg erschlossen gewesen, es sei sogar schon vorher, d. h. vor ihrem heutigen Neubau, ein Haus auf dem Grundstück gestanden. Das ist nicht entscheidend.