Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt: Es trifft zu, dass man heute auch über den Weinhaldenweg zur Liegenschaft des Beschwerdeführers fahren kann (auf der Route Ernetstrasse-Weinhaldenweg).Es trifft auch zu, dass verschiedene Liegenschaften den Weinhaldenweg als Zufahrt benützen müssen, weil sie nicht direkt an eine der neuen Hangstrassen grenzen. Auch der Beschwerdeführer wird, so wie sein Haus nun platziert ist, stets auf ein kleines Stück des Weinhaldenweges angewiesen sein. Aus diesen Gründen trifft es auch zu, dass der Weinhaldenweg nicht schlechthin einen Fussweg darstellt. Er wird zweifellos auch in Zukunft befahren werden müssen.