Als er damit keinen Erfolg hatte, reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er machte hier in erster Linie geltend, sein Grundstück sei durch den Weinhaldenweg erschlossen, die neue Strasse bringe dem Grundstück gar keinen Vorteil. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt: Es trifft zu, dass man heute auch über den Weinhaldenweg zur Liegenschaft des Beschwerdeführers fahren kann (auf der Route Ernetstrasse-Weinhaldenweg).Es trifft auch zu, dass verschiedene Liegenschaften den Weinhaldenweg als Zufahrt benützen müssen, weil sie nicht direkt an eine der neuen Hangstrassen grenzen.