SOG 1980 Nr. 24 § 24 Abs. 1 alt BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip: - Dass ein Grundstück bisher genügend erschlossen war, heisst noch nicht, dass ihm aus der Erstellung einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse keinerlei Vorteil erwächst. Der Vorteil kann darin liegen, dass in Zuge einer zunehmenden Überbauung der Nachbarschaft ohne die zusätzliche Strasse die Verkehrsverhältnisse auf dem bisherigen Zufahrtsweg unhaltbar würden. Das im steilen Gelände oberhalb des Dorfkerns Hägendorf gelegene Grundstück des P. S. war, als P. S. es kaufte, nur über den Weinhaldenweg, ein steiles, direkt den Hang hinauf führendes Strässchen, erreichbar.