Der Gesetzgeber hat, als er die Kostenverteilung Eigentümer/ Gemeinde im Verhältnis 80 : 20 festsetzte, nicht berücksichtigt, dass dieser Verteilungsmodus bei einem Zusammentreffen eines besonders geringen Vorteils (Erneuerung einer Strasse, welche die Erschliessung bereits gewährleistet hatte) einerseits und einer besonders hohen Belastung (als Folge der Einseitigkeit des Perimetergebietes) anderseits extreme Werte ergibt, die sich mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbaren lassen. Wie vorn dargetan ist in einem solchen Falle auf Grund das allgemeinen Prinzips des Art. 3 Abs. 2 des Perimeterreglementes wie auch nach dem kantonalen Recht der Beitrag zu reduzieren im Sinne einer Angleichung