Geht es indessen lediglich um die vorn aufgezeigten bescheidenen Vorteile gegenüber der bisherigen Erschliessung, ist die Annahme eines Vorteils von solcher Höhe offensichtlich irreal. Der Gesetzgeber hat, als er die Kostenverteilung Eigentümer/ Gemeinde im Verhältnis 80 : 20 festsetzte, nicht berücksichtigt, dass dieser Verteilungsmodus bei einem Zusammentreffen eines besonders geringen Vorteils (Erneuerung einer Strasse, welche die Erschliessung bereits gewährleistet hatte) einerseits und einer besonders hohen Belastung (als Folge der Einseitigkeit des Perimetergebietes) anderseits extreme Werte ergibt, die sich mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbaren lassen.