Vorteile, die sich letztlich auch irgendwie auf den Liegenschaftswert auswirken mögen, wenn auch nur sehr bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat in ständiger Praxis bei derartigen Erneuerungen bestehender Strassen, welch die Erschliessung bereits gewährleistet hatten und die auch nicht verbreitert wurden, Vorteile für das anstossende Grundeigentum bejaht - nur handelte es sich dabei regelmässig um viel bescheidenere Grundeigentümerbeiträge. Im bereits erwähnten Fall RB 1972 Nr. 36 ging es um einen Beitrag von rund 700 Franken, der für eine in den Perimeter einbezogene Fläche von 484 m2 zu leisten war (Strassenerneuerung ohne Verbreiterung; kein Trottoir).