(Ihre Kosten sind denn auch nicht zu den zu verlegenden Strassenbaukosten geschlagen worden.) War das Grundstück Nr. 713 schon vor der Erneuerung der Rainstrasse strassenmässig erschlossen, dann kann der Vorteil, der dem Grundeigentum aus der Erneuerung - vom Trottoir abgesehen erwachsen ist, nicht beliebig gross sein. Gewiss wäre es falsch, ihn schlechthin zu verneinen.