Es handelt sich um eine mit Belag versehene Strasse, die durchaus eine Erschliessung gewährleistet, auch wenn sie technisch mangelhaft ist und deswegen um so mehr Aufwendungen für den laufenden Unterhalt verlangen dürfte. Dass durch die bisherige Rainstrasse die Erschliessung grundsätzlich gewährleistet war, ergibt sich auch daraus klar, dass die Ueberbauung des Grundstückes Nr. 713 schon seit 1964 besteht. Die Gemeinde macht zwar geltend, sie habe die Eigentümer des Grundstücks Nr. 713 schon vor der Überbauung darauf hingewiesen, dass eine Strassenkorrektion erfolgen werde. Das trifft zu.